Der Fall Volksbank Siegen im Überblick
Ein mittelständisches Unternehmen hatte über Jahre ein Kontokorrentkonto bei der Volksbank Siegen geführt.
Trotz korrekter Tilgungsleistungen zeigten die Kontoauszüge steigende Sollzinsen, die sich rechnerisch nicht nachvollziehen ließen. SVG Fuchs wurde beauftragt, die Zinsentwicklung und Berechnungsmethodik zu überprüfen.
Die Analyse ergab rechnerische Abweichungen, fehlerhafte Anpassungen und überhöhte Überziehungszinsen.
Das Gutachten belegte, dass die Bank ihre vertraglichen Anpassungsmechanismen nicht korrekt angewendet hatte.
Gerichtliche Bewertung und Ergebnis
Das Landgericht Siegen (Az. 2 O 413/21) entschied im Dezember 2022 zugunsten des Klägers.v Die Volksbank wurde verurteilt, mehrere Beträge in einer Gesamthöhe von 31.813 € zu erstatten.
Neben Zinsrückzahlungen erkannte das Gericht auch Kosten für fehlerhafte Überziehungszinsen und eine unzulässige Nutzungspauschale an.
„Fakten schaffen Vertrauen – unsere Aufgabe ist es, sie sichtbar zu machen.“ — Frank Fuchs
Bedeutung des Falls
Dieses Urteil zeigt, dass fehlerhafte Zinsanpassungen nicht nur bei Großbanken vorkommen.
Auch regionale Institute unterliegen denselben gesetzlichen Vorgaben.
Mit einer sachverständigen Analyse können Kreditnehmer unzulässige Belastungen aufdecken und ihre Rechte erfolgreich geltend machen.
Fazit Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, Kreditverträge regelmäßig sachverständig prüfen zu lassen. Für mich persönlich bleibt entscheidend, dass rechnerische Klarheit und juristische Fairness Hand in Hand gehen. Zahlen schaffen Vertrauen – und Vertrauen ist die Grundlage jeder Entscheidung.
Frontal 21
Video: Volksbank Siegen – Urteil bestätigt Falschabrechnung. In diesem Video wird ein Referenzfall von SVG Fuchs erläutert.
Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Siegen (Az. 2 O 413/21)
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kontokorrentkonto mit der Nummer 3512 2091 00 mit Wirkung vom 07.10.2018 einen Betrag in Höhe von 7.080,08 € gutzuschreiben. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.652,95 € zu zahlen sowie weitere Kosten für Überziehungszinsen und Gutachterkosten zu übernehmen.
(Auszug aus der beglaubigten Urteilsabschrift des Landgerichts Siegen, Stand: Dezember 2022)