Vom Gutachten zur Entscheidung
Ein Unternehmer aus Hessen sollte im Jahr 2022 sein privates und betriebliches Eigentum verlieren.
Grundlage war eine Forderung der Sparkasse Frankfurt, die auf angeblichen Zahlungsrückständen basierte.
Unsere Analyse ergab, dass die von der Bank vorgenommenen Verrechnungen unvollständig waren und ein erheblicher Teil der Verkaufserlöse aus Immobilienverkäufen nicht korrekt angerechnet wurde.
Damit beruhte die Vollstreckungsforderung auf rechnerisch falschen Grundlagen.
Gerichtliche Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-12 O 198/22) stellte am 5. August 2022 die Zwangsversteigerung ein. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Vollstreckung nicht verhältnismäßig sei
und die Klage des Unternehmers aufgrund der vorgelegten Beweise –
einschließlich des Gutachtens zu den nicht verrechneten Erlösen – Aussicht auf Erfolg habe.
„Wer Zahlen versteht, kann Recht erkennen.“ — Frank Fuchs
Bedeutung des Falls
Dieser Fall zeigt, dass bei der Verwertung von Sicherheiten und der Abrechnung von Verkaufserlösen immer eine sachverständige Kontrolle erfolgen sollte.
Berechnungsfehler oder fehlende Erlösanrechnungen führen häufig zu überhöhten Forderungen und können existenzbedrohende Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen. Mit dem Gutachten von SVG Fuchs konnte die Vollstreckung gestoppt
und die Grundlage für eine faire Neubewertung der Bankforderung geschaffen werden.
Fazit: Dieser Beschluss verdeutlicht, wie wichtig vollständige Transparenz über Zahlungseingänge und Erlöse ist. Rechenfehler und unklare Verrechnungen können Existenzen gefährden – klare Zahlen schaffen Vertrauen und ermöglichen Gerechtigkeit.
Landgericht Frankfurt bestätigt Erfolgsaussichten
Das folgende Urteil bestätigt die Ergebnisse unserer Analyse und die Fehler in der Berechnung der Sparkasse Frankfurt
Gerichtliches Gutachten von SVG Fuchs als Grundlage
Im Rahmen der Entscheidung waren die dem Kläger drohenden Nachteile durch die Zwangsversteigerung gegen das wirtschaftliche Interesse der Bank abzuwägen. Die Klage hat unter Vorlage eines Privatgutachtens Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat die Erfolgsaussichten glaubhaft gemacht
(Auszug aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-12 O 198/22)